Schenken und Vererben: Vermögen zu Lebzeiten übertragen: Erbe, Schenkung und Vermögensübertragung erklärt

Inhaltsverzeichnis

Wer seinen Besitz an die nächste Generation weitergeben möchte, steht vor der Wahl: Soll das Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen oder erst nach dem Tod vererbt werden?

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Begriffe, erklärt den Ablauf der Vermögensübertragung und weist auf typische Fallstricke hin. 

Eine Schenkung ist die unentgeltliche Übergabe von Vermögenswerten, während die Erbschaft den Erwerb des Nachlasses nach dem Erbfall beschreibt. Beide Wege haben unterschiedliche rechtliche und steuerliche Folgen.

Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick geben und ersetzen keine individuelle Beratung.

Erbschaft und Schenkung: Zentrale Begriffe zur Vermögensübertragung

Schenkung: Schenken statt vererben

Unter einer Schenkung versteht man die unentgeltliche Übertragung eines Gegenstands oder Geldbetrags von einer Person auf eine andere. Der Schenker bereichert den Beschenkten, ohne eine Gegenleistung zu verlangen.

Kleine Geldgeschenke sind formlos möglich; bei größeren Vermögenswerten wie einer Immobilie oder einem Unternehmensanteil ist ein notarieller Schenkungsvertrag erforderlich.

Dieser Vertrag wird im Grundbuch eingetragen, wenn eine Immobilie betroffen ist.

Zum Schutz des Schenkers können Rechte wie Wohnrecht oder Nießbrauch vereinbart werden, sodass der ehemalige Eigentümer weiterhin in der Immobilie wohnen oder Mieteinnahmen erzielen darf.

Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer; ob Steuern anfallen, hängt vom Wert des Geschenks und dem Verwandtschaftsverhältnis ab.

Für Fragen in Ihrem konkreten Fall, vereinbaren Sie am besten direkt einen kostenlosen Beratungstermin.

Erbe, Erbschaft und gesetzliche Erbfolge beim vererben

Verstirbt eine Person, wird ihr Vermögen zum Nachlass.

Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge: Der Ehegatte und die Kinder erben zuerst, danach folgen Eltern und weitere Verwandte.

Der Anteil am Erbe heißt Erbteil.

Übergeht ein Erblasser bestimmte Personen, steht diesen gegebenenfalls ein Pflichtteil zu, also eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung.

Wer seinen Nachlass selbst gestalten möchte, kann durch ein handschriftliches Testament festlegen, wer was erhalten soll.

Es empfiehlt sich, ein Testament regelmäßig zu überprüfen und sicher aufzubewahren.

Vorweggenommene Erbfolge

Von einer vorweggenommene Erbfolge spricht man, wenn Vermögenswerte schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen werden.

Diese Gestaltung ist vor allem bei Immobilien oder Unternehmen üblich, wenn die Eltern die künftige Nachfolge aktiv bereits frühzeitig begleiten möchten.

Rechtlich handelt es sich um eine Schenkung; daher werden Freibeträge genutzt und eine mögliche Schenkungsteuergeprüft.

Ein Vorteil dieser Art der Vermögensübertragung besteht darin, dass der Erblasser den Umgang mit dem Geschenk beobachten kann und bei Bedarf durch vertragliche Rückfallklauseln abgesichert ist.

Zu beachten ist die Zehnjahresregel: Schenkungen werden zehn Jahre lang anteilig auf den Pflichtteil angerechnet.

Wer frühzeitig überträgt, kann dadurch mehrere Freibeträge nutzen, solange er sich selbst finanziell abgesichert fühlt.

Wir begleiten seit Jahrzehnten vermögende Mandanten dabei, ihre Vermögensübertragung planbar zu regeln und damit Freibeträge bestmöglich einzusetzen.

Freibeträge und Steuern bei der Übertragung von Vermögen

Ob bei einer Schenkung oder einer Erbschaft Steuern anfallen, richtet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad.

Der persönliche Freibetrag beträgt derzeit 500 000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 200 000 Euro für Enkel.

Für entfernte Verwandte und Freunde liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro. Diese Beträge gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Wird der Freibetrag überschritten, berechnet das Finanzamt die Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer nach einem progressiven Steuersatz.

Größere Schenkungen müssen innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden. Insbesondere bei einer Immobilie sollten Sie vorab prüfen, wie hoch der steuerliche Wert ist und ob ein Nießbrauch oder Wohnrecht den Wert mindert.

Die Freibeträge helfen vor allem bei langfristiger Planung, Vermögen steuerfrei zu übertragen. Aber sie sind an Fristen gebunden und erfordern sorgfältige Dokumentation.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Ihr Vermögen planbar übertragen möchten.

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor

Erbschaft oder Schenkung: Bestandsaufnahme und Ziele klären

Am Anfang jeder Vermögensübertragung steht eine genaue Bestandsaufnahme:
Welche Vermögenswerte haben Sie?

Neben Immobilien, Sparguthaben und Wertpapieren zählen auch persönliche Gegenstände oder Unternehmensbeteiligungen.

Klären Sie, welche Beträge Sie verschenken können, ohne die eigene Altersvorsorge zu gefährden.

Sprechen Sie mit den eigenen Kindern oder anderen Erben offen über Ihre Vorstellungen, um späteren Konflikten vorzubeugen.

Beachten Sie, dass bestimmten Angehörigen, wie dem Ehegatten oder Kindern, ein Pflichtteil zusteht. Es ist ratsam, die Pflichtteilsansprüche mit einer Fachperson zu besprechen, damit niemand benachteiligt wird und später unnötig Konflikte entstehen.

Entscheidung für Testament, Schenkung oder Mischlösung

Wenn Sie Ihre Vermögensverteilung planen, gibt es verschiedene Instrumente.

Ein Testament regelt, wer nach dem Tod was erhält; es kann handschriftlich verfasst werden, sollte aber klar und möglichst interpretationsfrei formuliert sein.

Ein Schenkungsvertrag hingegen überträgt Vermögen zu Lebzeiten.

Manchmal empfiehlt sich eine Mischung: Ein Teil wird sofort übertragen, ein anderer Teil bleibt im Nachlass.

Ein notarieller Vertrag ist insbesondere bei einer Immobilie notwendig.

Durch die Eintragung im Grundbuch wird das Eigentum an den Beschenkten übertragen. Um den Schenker zu schützen, können Wohnrecht oder Nießbrauch vereinbart werden.

Achten Sie darauf, nicht das gesamte Vermögen zu Lebzeiten weiterzugeben; eine Reserve für unvorhergesehene Ausgaben bleibt sinnvoll.

Schenkung oder Übertragung vorbereiten

Vor der Übertragung sollten Sie alle Unterlagen sammeln: Grundbuchauszüge, Wertgutachten, Kontostände.

Ein Notar prüft die Papiere und kann dann einen Schenkungsvertrag für Sie aufsetzen. Bei Geldgeschenken reicht meist sogar ein einfacher Vertrag. Doch spätestens bei Immobilien ist der Gang zum Notar Pflicht.

Bedenken Sie, dass eine Schenkung an mehrere Kinder genau geregelt sein muss, damit keiner benachteiligt wird.

Wichtig: Auch wenn Sie dem Nachwuchs Vermögen übertragen möchten, können Sie sich ein vertragliches Rückforderungsrecht sichern, falls der Beschenkte in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Solche Klauseln schützen beide Seiten.

Steuerliche Meldung und Fristen beachten

Nach einer Schenkung muss diese innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden, sofern der Freibetrag überschritten wurde oder keine notarielle Beurkundung vorliegt.

Das Finanzamt prüft die Unterlagen und entscheidet, ob Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer anfällt. Für die Bewertung gelten unterschiedliche Steuersätze, abhängig vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Geschenks.

Es lohnt sich, die Steuerlast im Voraus zu berechnen.

Sollte der Erblasser innerhalb der nächsten zehn Jahre versterben, werden frühere Schenkungen teilweise auf den Pflichtteil angerechnet. Eine sorgfältige Dokumentation hilft, spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Was passiert im Erbfall?

Nach dem Erbfall prüft das Nachlassgericht, ob ein Testament existiert und welche Erben vorhanden sind.

Die Erben haften nicht nur für Vermögenswerte, sondern auch für Verbindlichkeiten.

Wer erbt, muss entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.

Ist die Erbschaft überschuldet, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein.

Bereits verschenkte Vermögenswerte werden bei der Verteilung berücksichtigt, insbesondere wenn Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre stattfanden.

Der Pflichtteil sichert nahe Angehörige ab und verhindert, dass sie benachteiligt werden.

Häufige Missverständnisse und Fallstricke

  1. Schenkungen sind immer steuerfrei – Viele glauben, dass jede Zuwendung ohne Steuer bleibt. Tatsächlich gelten Freibeträge, die bei Kindern derzeit 400.000 Euro betragen. Übersteigt der Wert diese Grenze, fällt eine Steuer an.
  2. Schenkungen müssen nicht gemeldet werden – Auch kleinere Vermögensübertragungen sollten dokumentiert werden. Notare melden beurkundete Schenkungen automatisch an das Finanzamt; bei privaten Verträgen besteht eine Anzeigepflicht.
  3. Schenken schützt nicht vor dem Pflichtteil – Schenkungen können den Pflichtteil reduzieren, aber die Zehnjahresregel sorgt dafür, dass Geschenke anteilig berücksichtigt werden. Eine vorweggenommene Erbfolge ersetzt also nicht die Pflichtteilsansprüche.
  4. Schenkungen unter Ehegatten sind unkompliziert – Auch Schenkungen zwischen Ehegatten unterliegen der Steuerpflicht, wenn der Freibetrag überschritten wird. Ein sorgfältiger Vertrag und eine Bewertung des Vermögenswerts sind deshalb ratsam.
  5. Ein Testament ist überflüssig – Selbst wenn Sie Ihr Vermögen überwiegend zu Lebzeiten übertragen, kann ein Testament für zusätzliche Klarheit sorgen. Es sichert ab, dass der Restnachlass nach Ihren Vorstellungen verteilt wird und regelt, wer im Falle Ihres Ablebens die Abwicklung übernimmt.

Fazit und allgemeine Hinweise

Die Entscheidung, ob Sie Vermögen verschenken oder vererben, hängt von vielen Faktoren ab: Ihrem Alter, den Vermögenswerten, der Familiensituation und den steuerlichen Rahmenbedingungen.

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann sinnvoll sein, um Freibeträge mehrfach zu nutzen und den Übergang zu gestalten.

Ein Testament oder Erbvertrag gibt Sicherheit für die Zeit nach dem Tod.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, prüfen Sie die Höhe des Freibetrags und bedenken Sie, dass sowohl Erbschaftsteuer als auch Schenkungssteuer anfallen können.

Mit einer klugen Planung sichern Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten ab und sorgen dafür, dass Ihre Angehörigen Ihr Lebenswerk entsprechend Ihren Wünschen fortführen.

Wenn Sie eine nähere Beratung zu Ihrer persönlichen Situation wünschen, vereinbaren Sie einfach einen Termin bei uns.

Wir sind gern für Sie da.